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Die Zeit zwischen den Praxisbesuchen des Kindes sollten Sie für folgende Tätigkeiten nutzen:

  • Holen Sie zusätzliche Informationen von den Allgemeinen Sozialen Diensten oder anderen Einrichtungen, mit denen Sie zusammenarbeiten, ein.
  • Knüpfen sie ein Netz für das gemeinsame Fallmanagement zwischen Ihrer Praxis, Allgemeinen Sozialen Diensten oder anderen Hilfeeinrichtungen.
  • Dokumentieren Sie den Fall gesondert.
  • Lassen Sie sich einbeziehen in die Teilnahme an Erziehungskonferenzen oder ähnlichen Maßnahmen der Allgemeinen Sozialen Dienste.

Einholung zusätzlicher Informationen von Allgemeinen Sozialen Diensten

Durch Kontaktaufnahme mit den Allgemeinen Sozialen Diensten und den Mütterberatungsstellen der Gesundheits- und Sozialämter und den Schulärzten können weitere Einschätzungen zur Beurteilung einer Verdachtsdiagnose eingeholt werden. Die Mitarbeiterinnen erhalten u. a. durch Hausbesuche Informationen über das soziale Umfeld der Kinder. Die regional organisierten Stellen besitzen im Rahmen ihrer Tätigkeiten möglicherweise Fallkenntnis.

Information über Vormundschaftsverhältnisse einholen

Familiengerichte stehen Ihnen für allgemeine juristische Auskünfte zur Verfügung. Insbesondere bei Ehen mit ausländischen Partnern kann eine Information zu Sorgerechtsfragen hilfreich sein. Eine Rückfrage beim zuständigen Familiengericht ist ebenfalls angezeigt, wenn die Vormundschaft geklärt werden soll und die Begleitperson des Kindes eine entsprechende Bestallungsurkunde nicht vorweisen kann.

Art und Umfang der Informationsweitergabe persönlich vereinbaren

Inhalt, Umfang und Anlass der Weitergabe von fallbezogenen Informationen zwischen der Arztpraxis und den Allgemeinen Sozialen Diensten oder Beratungsstellen freier Träger sind mit Mitarbeitern der entsprechenden Einrichtungen möglichst persönlich zu vereinbaren. Seitens der kooperierenden Einrichtungen werden zunächst Informationen über die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Kindes von Ihnen erwartet. Die Informationsvereinbarung kann z. B. die Mitteilung über einen Abbruch des Kontaktes zwischen Ihnen und dem betreuten Kind umfassen.

 


 

Informationen behördlicher Stellen auch ohne Einverständnis der Eltern möglich

Die Information von Behörden oder Beratungseinrichtungen freier Träger sollte grundsätzlich mit dem Einverständnis der Eltern des Kindes erfolgen. Behördliche Stellen können auch ohne dieses Einverständnis einbezogen werden, wenn das Wohl des Kindes aufs Höchste gefährdet ist:

  • Das aktuelle Ausmaß der gesundheitlichen Schäden erfordert die sofortige Herausnahme des Kindes aus seiner häuslichen Umgebung.
  • Beim Verbleib in der häuslichen Umgebung droht eine akute Gefahr für die Gesundheit, das Leben (z. B. durch Suizid) und die geistige Entwicklung des Kindes.

Falldokumentation für eventuelle gerichtliche Beweissicherung

Neben einer ausführlichen Dokumentation der Anamnese wird eine Dokumentation der Aussagen von Eltern/Begleitpersonen einschließlich ergänzender Eindrücke empfohlen. Die Dokumentation sollte durch Fotoaufnahmen der äußeren Verletzungen des Kindes ergänzt werden. Eine gute Dokumentation der Befunde kann forensische bzw. argumentative Bedeutung bekommen. Die Befundfotos sollten möglichst mit Maßstab, Datum und Identifikationsnummer versehen sein. Entsprechende Dokumente sind möglicherweise Grundlage für eine gerichtliche Beweissicherung. Eine ausführliche Dokumentation ist der Nachweis, dass eine mögliche Veranlassung behördlicher Maßnahmen durch den Arzt auf sorgfältiger Abwägung der Situation des Kindes beruht. Im Serviceteil dieses Leitfadens finden Sie eine Vorlage, mit der Sie die Dokumentation strukturieren können.

Teilnahme an Erziehungskonferenzen

Maßnahmen der Allgemeinen Sozialen Dienste für Kinder bzw. deren Familien, die durch Gewalt und Missbrauch gefährdet sind, werden im Wesentlichen durch fallbezogene Erziehungskonferenzen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz koordiniert. Die Teilnahme an diesen Erziehungskonferenzen ermöglicht Ihnen, einen umfassenden Eindruck von der sozialen und familiären Situation des von Ihnen betreuten Kindes zu erhalten. Zusätzlich wird der Kontakt zu den Kooperationspartnern im Rahmen des gemeinsamen Fallmanagements vertieft.


Bei Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung handelt es sich um langfristige Prozesse, an deren Ende möglicherweise eine hohe physische und psychische Gefährdung des Kindes steht.

Nach dem Besuch in Ihrer Praxis müssen Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass sich das zuvor untersuchte Kind in einer so genannten gegenwärtigen Gefahr zumindest für seine Gesundheit befindet. In dem für die Ordnungsbehörden und damit auch die Jugendämter und die Polizei geltenden Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) wird in § 3 (3) eine gegenwärtige Gefahr definiert als "eine Sachlage, bei der das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende Ereignis bereits eingetreten ist (Störung) oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht". Als erhebliche Gefahr wird in § 3 (3) SOG M-V eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut, u. a. Leben und Gesundheit definiert, so dass im Falle des von Ihnen untersuchten Kindes i. d. R. von einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr ausgegangen werden muss. Da es sich hier um die Abwehr der Gefahr und die Verhütung weiterer Gefahren handelt, sind die Anforderungen an die Bewertung erheblich niedriger als z. B. in einem Strafverfahren, in dem es um die rechtskräftige Verurteilung eines Angeklagten geht.

Der Anschein einer gegenwärtigen Gefahr, die grundsätzlich schwerer wiegt als Ihre Schweigepflicht, reicht hier bereits aus. Aus diesem Grund ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen, um Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu treffen oder zumindest zu initiieren.


 

Abgestufte Reaktion auch im Gefahrenfall möglich

Um besonders in Krisensituation angemessen zu reagieren, sollten Sie Ihr Verhalten an folgenden Überlegungen ausrichten:

  • Im Notfall - Gefahr für Leben, Suizidgefahr, Gefahr der unkontrollierbaren Gewaltbereitschaft, Eskalation von Familienkonflikten vor oder an Wochenenden - sollte sofort der Rettungsdienst oder die Polizei verständigt werden.
  • In den Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, ist entsprechend der Gefahrenbewertung eine abgestufte Reaktion möglich:
    • Kontaktaufnahme mit dem Kinder- und Jugendnotdienst des Amtes für Jugend (Dokumentation),
    • Krankenhauseinweisung (Dokumentation),
    • Information der Allgemeinen Sozialen Dienste (Dokumentation),
    • Einschaltung der Polizei (Dokumentation).
  • Die entsprechenden Maßnahmen sind gegenüber den Eltern bzw. den Begleitpersonen des Kindes eindeutig zu begründen ("Ich muss jetzt die Allgemeinen Sozialen Dienste anrufen, weil ...")
  • In der Praxis auftretende Zweifelsfälle können Sie durch einfache Maßnahmen entschärfen (z. B. ein kurzes Erstgespräch, die Bitte um Aufenthalt im Wartezimmer, die Ablenkung durch Zeitschriften
  • oder andere Medien, eine zwischenzeitliche Informationseinholung bei einem Kollegen oder Kooperationspartner, ein ausführliches Wiederholungsgespräch).

Die Einschätzung einer unmittelbaren Gefahrensituation für das Kind muss von Ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung vorgenommen werden. Sofern der Fall erstmalig in der Praxis vorstellig wird, ist das Einbeziehen weiterer Stellen aus Zeitgründen meist nicht möglich. Diese Situation ist jedoch selten.

Gemeinsames Fallmanagement sichert Verfügbarkeit von Zweitmeinungen im Krisenfall

Es gibt Situationen, bei der innerhalb einer längeren Betreuung ein Fall plötzlich eskaliert. In diesem Fall kann eine Zweitmeinung dann zeitnah eingeholt werden, wenn der Fall bei einem Kollegen oder bei Kooperationspartnern bereits anonym oder namentlich bekannt ist. Die Voraussetzungen hierfür werden durch ein gemeinsames Fallmanagement geschaffen. Das gemeinsame Fallmanagement ist in diesem Sinne somit auch eine Vorbeugung für den Krisenfall in der Praxis. Die Anonymisierung des Falls stellt eine Möglichkeit dar, sich ohne Verletzung der Schweigepflicht kompetenten Rat einzuholen. Zu beachten ist hierbei, dass eine Anonymisierung nicht immer dadurch erreicht wird, dass man den Namen der Betroffenen nicht nennt, da in manchen Fällen für die Identifizierung bereits die Schilderung der Umstände ausreichend sein kann.

Verantwortlich für den Inhalt:
Techniker Krankenkasse, Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern
Wismarsche Str. 142
19053 Schwerin

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Fax 0385 7609-570

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Maximilian Ziesche
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Vorstand
Vorsitzender des Vorstands: Dr. Jens Baas
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands: Thomas Ballast
Mitglied des Vorstands: Karen Walkenhorst

Verwaltungsrat
Dominik Kruchen, Dieter F. Martens (alternierende Vorsitzende)

Aufsicht
Bundesamt für Soziale Sicherung
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn

Umsatzsteueridentifikationsnummer
DE 811 313 100

IK-Nummer
101 575 519

Webbearbeitung, Content-Management und Realisation:
medResult | Fabian Pabst
Dipl.-Ing. Fabian Pabst, MPH, MBA
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Danksagung
Überarbeitete Fassung des Leitfadens mit freundlicher Genehmigung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Hamburg, Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Fachabteilung für Gesundheitsförderung und Gesundheitsberichterstattung,
Billstrasse 80, 20539 Hamburg.

Wir danken allen, die uns bei der Erstellung des Leitfadens unterstützt haben.

 

Stand: Januar 2022

 


 

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Im Folgenden finden Sie die Datenschutzerklärung der Techniker Krankenkasse (Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern) als Betreiberin der Website "Gewalt gegen Kinder in MV".

1. Einleitung

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- in welchem Umfang

- und zu welchem Zweck

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2. Datenverarbeitung

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Techniker Krankenkasse
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Bramfelder Str. 140
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[Stand der Datenschutzerklärung: April 2017]

 

 

Hier können Sie die Leitfäden und den Flyer für Ärzte herunterladen:

 

Titelbild Leitfaden

 

Leitfaden "Gewalt gegen Kinder für Ärzte und Institutionen" als PDF-Datei [1.044 KByte, 4. Auflage Oktober 2007].

 

Leitfaden Stoppt die Gewalt gegen Kinder 2013

 

Leitfaden für Pädagogen "Stoppt Gewalt gegen Kinder" als PDF-Datei [1.151 KByte, 1. Auflage April 2013].

 

Flyer Gewalt gegen Kinder

 

Flyer für Ärzte "Gewalt gegen Kinder - Leitfaden auf einen Blick " als PDF-Datei [664 KByte].

 

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Die Datenbank mit den örtlichen Ansprechpartnern wurde zuletzt am 27. September 2023 aktualisiert.
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