Wenn ein Kind verstorben ist


Ist dem Leichenschau haltenden Arzt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bekannt, dass in der Vergangenheit Kindesmisshandlungen oder sexueller Kindesmissbrauch stattgefunden haben, ist stets der Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod gegeben. Generell sollte die Leiche vollständig entkleidet untersucht werden.

Bei Hinweisen auf eine Kindesmisshandlung im Rahmen der Leichenschau ist diese unverzüglich zu beenden. Der Verdacht ist auf der Totenbescheinigung zu dokumentieren. In diesen Fällen ist ein rechtsmedizinisches Konsil dringend angeraten.

Achten Sie auf Bindehautunterblutungen. Betrachten Sie die Genitalregion. Auch geringfügige Zeichen äußerer Gewalt können Hinweise geben. Insbesondere Schütteltraumen, die zu tödlichen subduralen Blutungen führen können, hinterlassen keine oder nur sehr geringe äußerlich feststellbare Spuren.

Eintragung auf der Totenbescheinigung 

Das Ankreuzen der Rubriken auf der Todesbescheinigung "Todesursache nicht feststellbar", "Todesart nicht aufgeklärt" ist in Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung zwingend erforderlich. Daraufhin ist nach geltendem Recht die Polizei zu informieren, die dann eigene Ermittlungen führen muss. Der zuständige Staatsanwalt hat dann nach Informationen durch die Polizei zu entscheiden, ob eine gerichtliche Obduktion gemäß Strafprozessordnung beim zuständigen Gericht zu beantragen ist. Das ist dann im Regelfall zu erwarten. Keinesfalls können durch die genannten Aktivitäten für den Leichenschau-Arzt auf irgendeine Art und Weise Kosten entstehen, wie bisweilen fehlerhaft vermutet wird.