Notmaßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr für das Kind

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Bei Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung handelt es sich um langfristige Prozesse, an deren Ende möglicherweise eine hohe physische und psychische Gefährdung des Kindes steht.

Nach dem Besuch in Ihrer Praxis müssen Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass sich das zuvor untersuchte Kind in einer so genannten gegenwärtigen Gefahr zumindest für seine Gesundheit befindet. In dem für die Ordnungsbehörden und damit auch die Jugendämter und die Polizei geltenden Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) wird in § 3 (3) eine gegenwärtige Gefahr definiert als "eine Sachlage, bei der das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende Ereignis bereits eingetreten ist (Störung) oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht". Als erhebliche Gefahr wird in § 3 (3) SOG M-V eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut, u. a. Leben und Gesundheit definiert, so dass im Falle des von Ihnen untersuchten Kindes i. d. R. von einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr ausgegangen werden muss. Da es sich hier um die Abwehr der Gefahr und die Verhütung weiterer Gefahren handelt, sind die Anforderungen an die Bewertung erheblich niedriger als z. B. in einem Strafverfahren, in dem es um die rechtskräftige Verurteilung eines Angeklagten geht.

Der Anschein einer gegenwärtigen Gefahr, die grundsätzlich schwerer wiegt als Ihre Schweigepflicht, reicht hier bereits aus. Aus diesem Grund ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen, um Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu treffen oder zumindest zu initiieren.