Epidemiologie

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Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik und kriminologische Erkenntnisse

Bundeseinheitlich erfolgt eine Opfererfassung nur bei ausgewählten Straftatbeständen im Bereich der Gewalt- und Sexualkriminalität sowie der Körperverletzung.

Hierbei geht es vorrangig um § 225 StGB "Misshandlung von Schutzbefohlenen", § 171 StGB "Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht", umgangssprachlich "Vernachlässigung" und § 176 StGB "Sexueller Missbrauch von Kindern".

Die in Frage kommenden Phänomene der Misshandlung und Vernachlässigung sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern finden überwiegend im sozialen Nahraum der Opfer, vor allem in den Familien, statt. Aus dem Kreis der Beteiligten werden kaum Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden erstattet. Es ist daher von einem hohen Dunkelfeld auszugehen.

Die in der Polizeilichen Kriminalstatistik dokumentierten Fälle lassen daher lediglich Aussagen zum polizeilich bekannt gewordenen Hellfeld zu. So ist zu beachten, dass z. B. Fälle, die dem Jugendamt gemeldet wurden und wo von dort auch interveniert wurde, nicht obligatorisch bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei angezeigt wurden und werden, so dass sie nicht oder nur zu einem geringen Teil in der polizeilichen Kriminalstatistik auftauchen.

Nachstehenden Tabellen sind Fallzahlen in ihrer Entwicklung sowie die Entwicklung der Bevölkerung in Deutschland und in Mecklenburg-Vorpommern zu entnehmen. Darüber hinaus wird eine Aufschlüsselung nach dem Geschlecht von Tatverdächtigen und Opfern vorgenommen.