Rechtliche Rahmenbedingungen

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Als Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten sind Sie grundsätzlich und damit eben nicht ausnahmslos an Schweigepflicht und Datenschutz gebunden. Die Rechte des Kindes und anderer Familienmitglieder werden damit im Grundsatz geschützt. Bei einem Verdacht auf körperliche Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung liegt der Ausnahmefall vor und Sie können die Schweigepflicht durchbrechen zum Wohle des Kindes.

So kann die Misshandlung vom Kind selbst an Sie herangetragen werden, so dass Sie mit dessen Einverständnis und in Absprache mit ihm handeln. Ebenfalls sind Sie von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden, wenn die Annahme berechtigt ist, dass Sie von einer Einwilligung ausgehen können. Eine Einwilligungsfähigkeit kann in der Regel bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren angenommen werden. Sie sollten sich von ihnen eine schriftliche Einwilligungserklärung aushändigen lassen. Die Einwilligungsfähigkeit von Kindern bis 14 Jahren hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von deren Einsichtsfähigkeit ab. Bei der mutmaßlichen Einwilligung dürfen Sie nur im vermeintlichen Interesse und Einverständnis des betroffenen Kindes handeln. Je jünger das Kind ist, desto seltener dürfte dieser Fall in der Praxis vorliegen.

Rechtfertigender Notstand bei Abwendung einer Gefahr

Noch wichtiger für Ihre Praxis ist, dass auch ohne Einwilligung Informationen weitergegeben werden können, wenn ein "rechtfertigender Notstand" nach § 34 StGB vorliegt. Danach handeln Sie nicht rechtswidrig, wenn die Gefahr für Gesundheit und Leben des Kindes so groß ist, dass eine Abwendung dieser Gefahr schwerer wiegt als die Einhaltung der Schweigepflicht. Dies ist in der Regel bei Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Kind der Fall.

§ 34 Rechtfertigender Notstand: Wer in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben … eine Tat begeht, um die Gefahr … von einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das Beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Nach erschütternden Fällen von Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, bei denen Kinder zu Tode gekommen sind, ist der Kinderschutz nach § 8a SGB VIII neu geregelt und präzisiert worden. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist nach § 8a SGB VIII in besonderer Weise zu erfüllen (siehe hierzu den Gesetzestext in Kap. 6). Nach dem Gesetz stellen die Jugendämter in Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sicher, dass diese den Schutzauftrag wahrnehmen und mit erfahrenen Fachkräften zusammenarbeiten. Dazu gehören auch Regelungen über die Frage, wie in Verdachtsfällen Gefährdungseinschätzungen vorgenommen und Schutzmaßnahmen für das Kind organisiert werden sollen.

Haben Sie anlässlich der Behandlung eines Kindes Kenntnis von Verletzungen, die auf Misshandlung, Missbrauch oder schwerwiegende Vernachlässigung hindeuten, sollten Sie sich an eine im Serviceteil genannte Beratungsstelle oder an das örtliche Jugendamt wenden. Dort gibt es erfahrene Fachkräfte, die Ihnen bei einer Einschätzung und ggf. beim weiteren Vorgehen zur Seite stehen und den Kindern helfen können.