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Vernachlässigung, Misshandlung und Sexueller Missbrauch an Kindern und Schutzbefohlenen im StGB

Der Gesetzgeber stellt die Misshandlung von Kindern, und zwar die Vernachlässigung, den sexuellen Missbrauch und die körperliche Gewalt unter Strafe. Die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, zu der auch die Vernachlässigung von Kindern zählt, kann gemäß § 171 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.

Bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen, zu denen insbesondere Kinder zählen, beträgt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in besonders schwerwiegenden Fällen beträgt die Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr.

Für den sexuellen Missbrauch bestehen mehrere Paragraphen, die meisten Anklagen aber kommen aufgrund von § 174 StGB (sexueller Missbrauch an Schutzbefohlenen, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren) und § 176 (sexueller Missbrauch an Kindern, Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren) zustande. Diese beiden Paragraphen betreffen Mädchen und Jungen unter 14 Jahren. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind durch den § 182 StGB (sexueller Missbrauch Jugendlicher, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) geschützt. Wird eine Person (Kind, Mann oder Frau) durch Gewalt oder Drohung zu sexuellen Handlungen gezwungen, oder ist das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert, so kann auch die Strafvorschrift der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung, Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) gemäß § 177 StGB zur Anwendung kommen.

Es gibt keine Anzeigepflicht bei Verdacht auf die Vernachlässigung, Misshandlung oder den Missbrauch von Kindern. Je nach Schwere der Tathandlung und der akuten Gefahr der Wiederholung sollte der Arzt unter sorgfältiger Rechtsgüterabwägung entscheiden, ob er den Sachverhalt zur Anzeige bringt. In jedem Fall hat der Arzt jedoch unabhängig von jeder Anzeige oder Nichtanzeige in eigener Verantwortlichkeit abzuwägen, wie er persönlich dazu beizutragen hat, die Gefahren vom betroffenen Kind, sowie anderen Kindern mit denen der Täter in Kontakt kommt, abzuwenden.

Eine Konsultation mit anderen Institutionen, z.B. einem im Kinderschutz erfahrenen Rechtsanwalt, ist oft hilfreich und angebracht. Häufig kann aber nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unter Ausnutzung der strafprozessualen Maßnahmen dem Kind ausreichend geholfen werden. Bei Vorliegen von Haftgründen (z.B. Wiederholungsgefahr, Verdunklungsgefahr) kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige Amtsgericht Haftbefehl gegen den Täter erlassen, so dass nicht das Kind in Obhut genommen werden muss.

In Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es in jeder der fünf Kriminalpolizeiinspektionen ein Fachkommissariat für spezielle Kapitaldelikte, wo schwere Kindesmisshandlungen und alle Sexualdelikte bearbeitet werden. Nach Anzeigenerstattung und Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über den Ausgang des Verfahrens. Ansonsten werden die Vernachlässigung und die Misshandlung von Kindern von den örtlich zuständigen Kriminalkommissariaten bearbeitet.