Rechtliche Rahmenbedingungen

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Mit anderen Institutionen kooperieren

Es ist Aufgabe des Jugendamtes und der Allgemeinen Sozialen Dienste, einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nachzugehen und die Misshandlung zu stoppen. Die Interventionsmöglichkeiten dieser Einrichtungen sind stets hilfeorientiert und sehr vielfältig. Hilfen sollen, soweit möglich, unter Beteiligung der Eltern und Kinder entwickelt werden, um damit den Schutz von Kindern in ihren Familien sicherzustellen. Die Palette reicht von präventiven Hilfen über ambulante (anonyme) Beratung und Therapie bis zu langfristigen und stationären Maßnahmen.

Vorübergehende Inobhutnahme als sofortige Hilfe

In Fällen einer akuten Gefährdung ist das Jugendamt bzw. der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) gemäß § 42 des Sozialgesetzbuchs VIII "Kinder- und Jugendhilfe" berechtigt und verpflichtet, Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen. Zur Inobhutnahme ist auch der Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) berechtigt, der auch abends, an Wochenenden und Feiertagen zur Verfügung steht.

Einschalten des Familiengerichts

Sie können u. a. das Familiengericht einschalten. Dort kann eine Sorgerechtseinschränkung oder ein Sorgerechtsentzug erwirkt werden, wenn anderweitig der Schutz nicht sichergestellt werden kann. Das Familiengericht kann auch ein Umgangs- und Kontaktverbot für den mutmaßlichen Täter aussprechen.
Bei Information dieser Institutionen bedenken Sie, dass personenbezogene Daten nur bei Vorliegen einer Einwilligung oder eines "rechtfertigenden Notstandes" übermittelt werden dürfen. Andernfalls dürfen Sie nur anonymisierte Daten weitergeben. Dies soll Sie jedoch nicht daran hindern, mit dem Jugendamtmitarbeiter oder Familienrichter in Kontakt zu treten und das weitere Vorgehen abzusprechen.

Einschalten der Polizei

Die Polizei ist eine für die Abwehr und Verhütung von Gefahren zuständige Behörde. Auf diesem Gebiet wird sie entweder subsidiär - hilfsweise - für andere eigentlich zuständige Behörden, z. B. bei deren Nichterreichbarkeit oder bei besonderer Eilbedürftigkeit, wie z. B. auch an Stelle des Jugendamtes, tätig. Darüber hinaus wird sie auch originär in den Fällen Gefahren abwehrend tätig, wo es ihre ureigenste Aufgabe ist, z. B. wenn es um die Verhütung von Straftaten geht. Die Vernachlässigung von Kindern, die Kindesmisshandlung, der sexuelle Missbrauch von Kindern sind Straftaten, die es zu verhüten gilt.

Zudem ist die Polizei auch Strafverfolgungsbehörde, die nach dem so genannten Legalitätsprinzip gesetzlich verpflichtet ist, bei allen Straftaten, von denen sie Kenntnis erlangt, die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen.