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Eine Orientierung und Hilfestellung für den Ablauf der Untersuchung im Falle eines Gewaltverdachts sowie für die Dokumentation gibt Ihnen der Dokumentationbogen.

 

Dokumentationsbogen

 

Dokumentationsbogen als PDF-Datei [51 KByte].

 

 

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Ist dem Leichenschau haltenden Arzt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bekannt, dass in der Vergangenheit Kindesmisshandlungen oder sexueller Kindesmissbrauch stattgefunden haben, ist stets der Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod gegeben. Generell sollte die Leiche vollständig entkleidet untersucht werden.

Bei Hinweisen auf eine Kindesmisshandlung im Rahmen der Leichenschau ist diese unverzüglich zu beenden. Der Verdacht ist auf der Totenbescheinigung zu dokumentieren. In diesen Fällen ist ein rechtsmedizinisches Konsil dringend angeraten.

Achten Sie auf Bindehautunterblutungen. Betrachten Sie die Genitalregion. Auch geringfügige Zeichen äußerer Gewalt können Hinweise geben. Insbesondere Schütteltraumen, die zu tödlichen subduralen Blutungen führen können, hinterlassen keine oder nur sehr geringe äußerlich feststellbare Spuren.

Eintragung auf der Totenbescheinigung 

Das Ankreuzen der Rubriken auf der Todesbescheinigung "Todesursache nicht feststellbar", "Todesart nicht aufgeklärt" ist in Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung zwingend erforderlich. Daraufhin ist nach geltendem Recht die Polizei zu informieren, die dann eigene Ermittlungen führen muss. Der zuständige Staatsanwalt hat dann nach Informationen durch die Polizei zu entscheiden, ob eine gerichtliche Obduktion gemäß Strafprozessordnung beim zuständigen Gericht zu beantragen ist. Das ist dann im Regelfall zu erwarten. Keinesfalls können durch die genannten Aktivitäten für den Leichenschau-Arzt auf irgendeine Art und Weise Kosten entstehen, wie bisweilen fehlerhaft vermutet wird.

Gewaltprävention als Ziel des gemeinsamen Fallmanagements

Grundüberlegung des Fallmanagements beim Verdacht auf Gewalt gegen Kinder ist die gemeinsame Betreuung des Kindes durch die Arztpraxis, Allgemeine Soziale Dienste, Gesundheitsämter und spezialisierte Beratungsstellen. Durch eine frühzeitige fallbezogene Kooperation der genannten Stellen soll die Grundlage für eine effiziente Gewaltprävention verbessert werden. Eine gemeinsame Fallkenntnis der genannten Stellen ist darüber hinaus eine wichtige Bedingung, um bei einer unmittelbar drohenden gesundheitlichen Gefährdung des Kindes Hilfen schnell verfügbar zu machen.

Gemeinsames Fallmanagement setzt persönliche Kontakte voraus

Im Idealfall gibt es ein lokales Netzwerk, in die alle eingebunden werden, die mit Familien zu tun haben: also etwa lokale Bündnisse für Familie, Gesundheitswesen, Jugendämter, Polizei, Interventionsstellen, Kitas und Schulen, Allgemeine Soziale Dienste, Gesundheitsämter, Beratungsstellen öffentlicher und freier Träger, spezialisierte Krankenhausabteilungen und weitere Einrichtungen, die sich mit dem Problem Gewalt gegen Kinder befassen.

Aufgaben der Arztpraxis

Im Rahmen des gemeinsamen Fallmanagements hat die Arztpraxis folgende Aufgaben:

  • Frühzeitiges Erkennen einer Gefährdung des Kindes.
  • Gesundheitliche Versorgung des Kindes und Beobachtung des Gesundheitszustandes.
  • Information der Eltern bzw. Begleitpersonen über die Möglichkeiten der Allgemeinen Sozialen Dienste oder spezielle Beratungsangebote.
  • Unterstützung der Kontaktaufnahme zu Hilfeeinrichtungen durch aktive Vermittlung.

Unterstützung der Familie durch Allgemeine Soziale Dienste

Aufgabe der Allgemeinen Sozialen Dienste ist die Vermittlung sozialer Hilfen, wie Beratung bei Erziehungsfragen, Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung, Beratung in wirtschaftlichen Notlagen. Bei einer unmittelbaren Gefahr für das Kind sind die Allgemeinen Sozialen Dienste für die Intervention zuständig. Spezialisierte Beratungseinrichtungen unterstützen die Familie bei der Problembewältigung durch Einzel- und Familientherapie.


 

Auf andere Einrichtungen zugehen

Grundlage für ein gemeinsames Fallmanagement sind Kenntnisse in der Arztpraxis über entsprechende Beratungs- und Hilfeangebote. Die Angebote müssen für die Eltern oder Begleitpersonen des Kindes erreichbar sein. Die Voraussetzungen für ein gemeinsames Fallmanagement sind unabhängig vom konkreten Fall durch persönliche Kontaktaufnahme zu den kooperierenden Stellen zu schaffen, z. B. durch:

  • Kontakt mit den Allgemeinen Sozialen Diensten oder einer von Ihnen bevorzugten Beratungsstelle
  • Einladung des zuständigen Sozialarbeiters der Allgemeinen Sozialen Dienste in Ihre Praxis.

Gemeinsame Ziele definieren

Ziel der Kontaktaufnahme ist die Vorstellung von Angebot und Handlungsmöglichkeiten der Beratungsstellen bzw. der Allgemeinen Sozialen Dienste. Darüber hinaus bietet ein persönliches Gespräch die Möglichkeit, gegenseitige Erwartungen über die jeweiligen Aufgaben zu verdeutlichen und zu einer gemeinsamen Problemsicht zu gelangen.

Bindung im Verdachtsfall an die Arztpraxis besonders wichtig

Sie sollten darüber hinaus Ihre persönliche Haltung zum Problem Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch kritisch prüfen. Der Kontakt zu Opfern und möglichen Tätern erfordert einen vorurteilslosen Umgang mit dem Problem. Ihre Aufgabe ist es, die nach einem Erstkontakt mit der Diagnose "Verdacht auf Gewalt gegen Kinder" möglicherweise gefährdete Arzt-Patienten-Beziehung zu stabilisieren. Nur so ist ein gemeinsames Fallmanagement in Kooperation zwischen Ihnen, den Allgemeinen Sozialen Diensten und spezialisierten Beratungseinrichtungen möglich.

Bei Partnerschaftskonflikten neutral bleiben

Bei Trennungs- und Ehescheidungskonflikten können Sie mit der Forderung konfrontiert werden, einem Partner die Misshandlung, den Missbrauch oder die Vernachlässigung des Kindes zu attestieren. Hier ist es äußerst wichtig, eine neutrale Haltung einzunehmen. Die Gefahr einer Instrumentalisierung durch eine der Konfliktparteien ist groß.

 

Bei einem Verdacht zuerst Vertrauen schaffen

Wenn der Verdacht noch nicht ganz abgesichert ist, sollten Sie zunächst vermeiden, mit der Familie bzw. den Eltern darüber zu sprechen. Wichtiger ist zuerst, das Vertrauen der Familie zu gewinnen. Das Kind sollte häufiger wiedereinbestellt werden, damit Sie sowohl zum Kind als auch zu den Eltern eine positive Beziehung aufbauen können. So stehen Sie weiterhin dem Kind und der Familie beratend zur Seite und können den Gesundheitszustand des Kindes beobachten. Es gibt keine allgemeingültige Grenze, bei der unbedingt eingeschritten werden muss. Diese Entscheidung können Sie nur im Einzelfall nach Abwägung der Risiken treffen.

Unterstützung durch ein zweites Urteil bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch

In einigen Fällen kann die Einholung eines zweiten Urteils erforderlich sein. Insbesondere bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch können Sie an die Grenzen Ihrer diagnostischen Möglichkeiten gelangen. Zur Beurteilung der Genitale und der Analregion ist besondere Erfahrung und Kompetenz erforderlich. Sie sollten dann auf die Konsiliaruntersuchung von Kindergynäkologen zurückgreifen. Adressen finden Sie im Serviceteil dieser Website. Sie müssen allerdings abwägen, ob dem Kind eine gynäkologische Untersuchung zuzumuten ist. Grundsätzlich sollten möglichst wenige Untersuchungen stattfinden.

Zusammenarbeit mit anderen Professionen

Beziehen Sie psychologischen und sozialpädagogischen Sachverstand ein. Auf diese Weise können Verhaltensauffälligkeiten eher in Zusammenhang mit der Diagnose gebracht werden. Langjährige und vertrauensvolle Kooperationen zwischen Ärzten sowie anderen kompetenten Partnern des Netzwerkes sind stets vorteilhaft.

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